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Unsere Satzung
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S A T Z U N G
§ 1
1. Der Verein führt den Namen „Gewerbevereinigung“. Er soll in
das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Er hat seinen Sitz in Münchsmünster und erstreckt seine Tätigkeiten auf
die Gemeinde Münchsmünster
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Vereinszweck:
1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen
und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller
Wohl der Gemeinde Münchsmünster interessierten Kräfte, insbesondere des
Handels und Handwerks, der Industrie,
des Banken, des Gaststättengewerbes und der gewerblichen Behörden und sonstiger
Intuitionen
durch allgemein ansprechende Maßnahmen das allgemeine
Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Gemeinde
Münchsmünster zu erhalten und zu stärken. Er verfolgt
diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes wirken.
Eine Gewinnerzielung nicht beabsichtigt. Etwaige
Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
2. Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.
§ 3
1. Die Mitgliederschaften können natürliche und
juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige
Personenzusammenschlüsse erwerben,
die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der
Gemeinde Münchsmünster und deren Einzugsgebiet haben.
2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelnen Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an
der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht
auszuüben.
4. Der Antrag auf Mitgliederschaft ist schriftlich oder
mündlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die
Vorstandschaft
ohne Angabe von Gründen.
5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Kündigung an die Vorstandschaft. Er ist nut zum Schluss eines Kalenderjahres
zulässig, unter Einhaltung
einer Austrittsfrist von drei Monaten. Der Ausschluss
eines Mitgliedes kann nur auf einstimmigen Beschluss der Vorstand ausgesprochen
werden, wenn
es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich
daraus ergebenen Pflichten verstößt. Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann
dieses innerhalb
von vier Wochen Einspruch erheben . Über den Einspruch
entscheidet die Mietgliederversammlung endgültig.
6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4
Beiträge:
1. Die
Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom
Vorstand auszuarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu
beschließen ist.
2. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§ 5
Vereinsorgane:
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ausschuss
§ 6
Vorstandschaft:
1. Die Vorstandschaft zählt bis zu 7 Mitglieder und besteht aus:
a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c. dem Schriftführer
d. dem Kassierer
e. bis zu drei weiteren Beisitzern
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden und zwar jedes
einzelnen für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren mit
einfacher Mehrheit gewählt.
3. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der erste und zweite Vorsitzende. Sie sind (je einzeln) Vertretungsberechtigt.
§ 8
Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf
mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung muss
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
3. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit
von ¾ der erschienen, gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden
Vorsitzenden zu unterzeichen ist. Die Einsichtnahme in dieses
Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
& 9
Ausschüsse:
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins
oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse
gebildet werden,
die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach
Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand.
§ 10
Beteiligung der Gemeinde Münchsmünster:
Der 1. Bürgermeister oder sein Vertreter und
der Referent für Vereinswesen der Gemeinde Münchsmünster gehören automatisch der
Vorstandschaft an.
Die Gemeinde Münchsmünster unterstützt die Gewerbevereinigung
Münchsmünster bei Bedarf nach besten Kräften.
§ 11
Satzungsänderung:
Die Satzung kann auf Antrag der Vorstandschaft
oder ein Drittel der Mitglieder bei jeder Haupt- bzw. Generalversammlung mit
zwei Dritteln Mehrheit
der anwesenden Mitglieder geändert werden.
§ 12
Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in & 8, Ziffer 3. festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren
ernannt.
Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist die Einstimmigkeit
erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff). Sollte zum
Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein,
so ist dieses der Gemeinde Münchsmünster mit der Zweckbestimmung zu übergeben,
dass dieses Vermögen unmittelbar uns ausschließlich zur
Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Gemeinde Münchsmünster
verwendet werden muss.
Münchsmünster, den 14.02.1990