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Unsere Satzung
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S A T Z U N G

 

§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins:

1. Der Verein führt den Namen „Gewerbevereinigung“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Er hat seinen Sitz in Münchsmünster und erstreckt seine Tätigkeiten auf die Gemeinde Münchsmünster
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 § 2

 Vereinszweck:

 1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen
     und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller Wohl der Gemeinde Münchsmünster interessierten Kräfte, insbesondere des
     Handels und Handwerks, der Industrie,     des Banken, des Gaststättengewerbes und der gewerblichen Behörden und sonstiger Intuitionen
     durch allgemein ansprechende Maßnahmen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Gemeinde
     Münchsmünster zu erhalten und zu stärken. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes wirken.
     Eine Gewinnerzielung nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.

 2. Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.

 § 3

1. Die Mitgliederschaften können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben,
    die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Gemeinde Münchsmünster und deren Einzugsgebiet haben.

 2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelnen Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

 3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht an der
     Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

 4. Der Antrag auf Mitgliederschaft ist schriftlich oder mündlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft
     ohne Angabe von Gründen.

 5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an die Vorstandschaft. Er ist nut zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung
     einer Austrittsfrist von drei Monaten. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf einstimmigen Beschluss der Vorstand ausgesprochen werden, wenn
     es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenen Pflichten verstößt. Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieses innerhalb
     von vier Wochen Einspruch erheben . Über den Einspruch entscheidet die Mietgliederversammlung endgültig.

 6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 § 4

 Beiträge:

 1. Die Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand auszuarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu
     beschließen ist.

 2. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

 § 5

 Vereinsorgane:

 Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ausschuss

§ 6

 Vorstandschaft:

1. Die Vorstandschaft zählt bis zu 7 Mitglieder und besteht aus:

     a. dem ersten Vorsitzenden
     b. dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
     c. dem Schriftführer
     d. dem Kassierer
     e. bis zu drei weiteren Beisitzern

 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden und zwar jedes einzelnen für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit
     einfacher Mehrheit gewählt. 

3. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der erste und zweite Vorsitzende. Sie sind (je einzeln) Vertretungsberechtigt.

 § 8

 Mitgliederversammlung:

 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung muss
     schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit
    gilt als Ablehnung.
3. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienen, gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden
    Vorsitzenden zu unterzeichen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

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Ausschüsse: 

    Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden,
    die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand.

  § 10

 Beteiligung der Gemeinde Münchsmünster:

    Der 1. Bürgermeister oder sein Vertreter und der Referent für Vereinswesen der Gemeinde Münchsmünster gehören automatisch der Vorstandschaft an.
    Die Gemeinde Münchsmünster unterstützt die Gewerbevereinigung Münchsmünster bei Bedarf nach besten Kräften.

 § 11

 Satzungsänderung:

    Die Satzung kann auf Antrag der Vorstandschaft oder ein Drittel der Mitglieder bei jeder Haupt- bzw. Generalversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit
    der anwesenden Mitglieder geändert werden.

 § 12

 Auflösung des Vereins:

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in & 8, Ziffer 3. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt.
    Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist die Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff). Sollte zum
    Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Gemeinde Münchsmünster mit der Zweckbestimmung zu übergeben,
    dass dieses Vermögen unmittelbar uns ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Gemeinde Münchsmünster
    verwendet werden muss.

 

 

Münchsmünster, den 14.02.1990